NiSV

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU)
hat auf Grundlage der NiSV, in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für
Strahlenschutz (BfS), in Abstimmung mit den Bundesländern und unter
Berücksichtigung von Stellungnahmen von Vertretern der Gewerbetreibenden,
der Industrie und von Verbänden, Anforderungen an den Erwerb der Fachkunde
für Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen am Menschen erarbeitet
(Fachkunderichtlinie).

“NiSV ist eine Abkürzung für Nichtioiniserende Strahlenschutzverordnung”

Ab dem 31. Dezember 2020 gilt für die gewerbliche Anwendung von
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung (zum Beispiel Laser, intensives Licht,
Hochfrequenz, Elektrostimulation, Ultraschall) zu kosmetischen und sonstigen
nichtmedizinischen Zwecken am Menschen nutzen, eine Meldepflicht.
Der Betreiber hat der zuständigen Behörde den Betrieb der Anlage
spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme anzuzeigen.


Heutzutage kommen zahlreiche Anwendungen nichtionisierender Strahlungsquellen
am Menschen zu kosmetischen und sonstigen nichtmedizinischen Zwecken zum
Einsatz. Da bislang von jeder Person ohne besondere Qualifikation angeboten werden
dürfen, obwohl die damit verbundenen Gesundheitsrisiken für den Menschen erheblich
sein können. Ziel der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender
Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) ist es, Verbraucherinnen und
Verbraucher vor den schädlichen Wirkungen dieser Strahlung besser zu schützen.

Hast du die NiSV an einer Akademie absolviert, die von der Dekra zugelassen wurde? Dann kannst du dich über den folgenden Link bei der Dekra anmelden:

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Prüfungskosten Erstprüfung Wiederholungsprüfung
Grundlagen der Haut und deren Anhangsgebilde 175,00€ netto 100,00€ netto
Optische Strahlung 275,00€ netto 150,00€ netto